Feuerwehr Westersode

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Westersode

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Westersode“

(2) Er hat die Rechtform eines eingetragenen Vereins

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 21745 Hemmoor

(4) Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe den Feuerschutz nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsischen Brandschutzgesetz – NBrandSchG), in der derzeit gültigen Fassung, zu fördern.

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) ideelle und zusätzliche materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in dem Hemmoorer Stadtteil Westersode

b) Vertretung der Interessen der Feuerwehrmitglieder

c) die soziale Fürsorge der Feuerwehrmitglieder

d) Förderung der Kinder-, Jugend-, Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung entsprechend §11 Abs. 3 des NBrandSchG soweit vorhanden

e) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

f) Förderung und Erhaltung historischer Löschfahrzeuge und Geräte der Wehr Westersode

g) Öffentlichkeitsarbeit

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch

a) Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzten sind.

b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d) Überschüsse aus Veranstaltungen

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-

mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene vereinsbetreffende Auslagen können erstattet werden.

(6) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitglieder des Vereins

(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jeder Angehörige der Einsatz- , Ehren- und Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Westersode werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Passives Mitglied können alle übrigen natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereines bekennen und durch Mitarbeit und Beitragszahlung zur Erfüllung des Vereinszwecks beitragen.

Passive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung des Vereins kein Stimmrecht.

Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzende können natürliche Personen bzw. Vorsitzende gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Auflösung, Austritt oder Streichung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

(4) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen die Treuepflicht oder die Interessen des Vereins verstößt.

(5) Über die Streichung oder den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung der Beiträge.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins offen.

(3) Die passiven Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Aktive Mitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Des Weiteren sind alle Mitglieder verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Interessen zu wahren (Treuepflicht).

§ 7 Mittel

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

e) Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzten sind.

f) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

g) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

h) Überschüsse aus Veranstaltungen

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

(3) Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, längstens für die gewählte Amtszeit, besonderer Fachreferenten bedienen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und setzt sich zusammen aus:

a) Den einzelnen aktiven Mitgliedern des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Westersode

b) Den einzelnen passiven Mitgliedern des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Westersode

c) Jedes aktive Mitglied des Fördervereins hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter der Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Briefpost, Telefax oder E-Mail) oder über eine Anzeige in der Niederelbe Zeitung.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Wahl der Kassenprüfer,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Genehmigung des Jahresabschlusses,

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitz,

i)Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss oder Streichung aus dem Verein,

j) Beschlussfassung über die Vereinsordnung soweit vorhanden,

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen.

(4) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt geheim. Alle weiteren Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

§ 12 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden, der gleichzeitig Ortsbrandmeister der Ortswehr Westersode sein sollte,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig stellvertretender Ortsbrandmeister der Ortswehr Westersode sein sollte,

c) dem Kassenführer,

d) dem Schriftführer,

e) einem Beisitzer

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

§ 13 Rechnungswesen

(1) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich

(2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 300,- Euro ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Über Ausgaben bis zu einer Höhe von 5000,- Euro entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung.

(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(5) Am Anfang des folgenden Geschäftsjahres legt der Kassenführer die Rechnungsprüfung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, mindestens vier Fünftel der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt, die Auflösung beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Hemmoor, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens im Hemmoorer Stadtteil Westersode zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 14.01.2015 von der Gründungsversammlung beschlossen und ist nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt am 12.06.2015 in Kraft getreten.